Gut zu wissen…..

Auf der Autobahn kann ich so schnell fahren, wie ich will, wenn ich die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschreite.:

Falsch. Wenn es die Strassenverhältnisse zulassen, muss eine Mindestgeschwindigkeit von 80 Kilometern pro Stunde eingehalten werden. Umgekehrt ist aber auch Tempo 120 nicht immer erlaubt. Laut Bundesgericht muss man auch auf der Autobahn auf Sichtweite anhalten können. Wer also nachts auf unbeleuchteter Fahrbahn (weder durch Strassenlampen noch durch vorausfahrende Fahrzeuge) mit Tempo 120 unterwegs ist, fährt klar zu schnell, da die Abblendlichter nur eine Distanz von etwa 50 Metern ausleuchten. Erst bei ungefähr Tempo 70 reduziert sich der Bremsweg auf 48 Meter. Geht man davon aus, dass die Fernlichter 100 Meter weit reichen, würde immerhin Tempo 110 drin liegen.

Im Winter sind Winterreifen obligatorisch.:

Falsch. Eine konkrete gesetzliche Verpflichtung, Winterreifen zu benutzen, gibt es nicht. Empfohlen wird der Gebrauch von Winterpneus unter einer Temperatur von ungefähr sieben Grad. Als praxisnahe Faust­regel gilt: «von O bis O» – nämlich von Oktober bis Ostern. Vorgeschrieben ist hingegen – für Sommer- wie für Winterpneus – eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Ein rechtzeitiger Reifenwechsel lohnt sich: Wenn Sie bei winterlichen Verhältnissen mit den Sommerpneus unterwegs sind und den Verkehr behindern, müssen Sie mit einer Busse rechnen. Bei einem Unfall wird man in der Regel zumindest von einem Mitverschulden Ihrerseits ausgehen. 

Wenn ich mit 0,4 Promille unverschuldet in einen Unfall verwickelt werde, kann mir niemand einen Strick daraus drehen, dass ich getrunken habe. :

Falsch. Weil der Promillewert die zulässige Höchstgrenze von 0,5 nicht überschreitet, kriegen Sie zwar wegen des Alkoholkonsums keine Busse. Zivilrechtlich aber kann das Trinken durchaus Folgen haben. Die Versicherung oder ein Richter kann Ihnen ein Mitverschulden anlasten, wenn sich nachweisen lässt, dass sich der Alkoholkonsum auf Ihre Fahrtüchtigkeit ausgewirkt hat. So kann es passieren, dass Sie einen Teil Ihres Schadens selber tragen müssen und sich eventuell sogar am Schaden des Unfallverursachers beteiligen müssen. 

Mein Navi darf über eine Radarwarnfunktion verfügen, wenn ich diese nicht benutze.:

Falsch. Sobald ein GPS-Gerät Warnmeldungen ermöglicht, die vor Verkehrskontrollen der Schweizer Polizei warnen, ist es ein illegales Gerät. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gerät vor einer mobilen Verkehrskontrolle oder einer fest installierten Messstelle warnt. GPS-Navigationsgeräte mit solchen Zusatzfunktionen dürfen laut Gesetz weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an Autos befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden. Illegal sind demnach auch Mobiltelefone mit entsprechenden Funktionen. 

Wenn ich keine Sicherheitslinie überqueren muss, darf ich auch ein Parkfeld auf der linken Strassenseite benutzen. :

Es kommt drauf an. Nur in folgenden Fällen dürfen Sie das Auto auf der Gegenseite parkieren: a) wenn rechts ein Tramgeleise verläuft; b) wenn rechts ein Halte- oder ein Parkverbot signalisiert oder markiert ist; c) in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr; d) in Einbahnstrassen. 

Wenn ich das Auto nur kurz im Parkverbot abstelle und den Warnblinker anschalte, bekomme ich keine Busse. :

Falsch. In einer solchen Situation darf der Warnblinker gar nicht betätigt werden. Hingegen dürfen Sie im Parkverbot halten. Als Halten gilt das Abstellen zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen und zum Güterumschlag. Massgebend ist also in erster Linie der Zweck des Halts und nicht die Dauer. Trotzdem gilt: Müssen Sie sich von Ihrem Wagen entfernen, sind aber nicht sicher, wann Sie wieder zurückkommen, sollten Sie einen Parkplatz suchen. 

Wenn die Ampel Gelb zeigt, darf ich noch Gas geben, um über die Kreuzung zu kommen. :

Falsch. Wer bei Gelb ohne Vollbremsung anhalten könnte und trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, handelt gemäss Strassenverkehrsgesetz regelwidrig. 

Auf der Autobahn ist rechts vorfahren immer verboten. :

Falsch. Bei Einspurstrecken mit unterschiedlichen Fahrzielen ist rechts vorfahren erlaubt. Das gilt auch für eine Stausituation. Das anschliessende Wiedereinfädeln in die linke Fahrbahn aber gilt als Überholen und ist verboten. 
Auch rechts vorbeirollen auf der Autobahn ist erlaubt: Ein Autofahrer, der bei dichtem Verkehr auf der Autobahn rechts an anderen Autos vorbeigerollt ist, musste bislang eine happige Busse und sogar einen Ausweisentzug befürchten. In einem Urteil vom 3. März 2016 (6B_374/2015) hielt das Bundesgericht jedoch fest, das passive Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr sei mittlerweile eine alltägliche Situation, die sich kaum vermeiden lasse und darum nicht zu ahnden sei.
Nach wie vor als grobfahrlässig gilt das eigentliche Rechtsüberholen auf der Autobahn: Damit ist «das vorsätzliche Ausscheren auf die Normalspur zum Zweck des Überholens» gemeint. 

Zur Not darf ich mein Dieselfahrzeug auch einmal mit Heizöl betanken. :

Falsch. Zwar wird für Heiz- und Dieselöl der gleiche Ausgangsstoff verwendet. Die unterschiedliche Farbe beruht auf einem künstlichen Farbstoff. Das Betanken von Fahrzeugen mit Heizöl ist jedoch verboten. Es gilt als Steuerbetrug, weil Diesel höher besteuert wird.

Wenn der Vordermann auf der Autobahn trotz freier rechter Spur links fährt, darf ich links blinken, damit er die Spur wechselt und ich überholen kann.:

Falsch. Im Strassenverkehr dürfen Zeichen nur zum vorgesehenen Zweck eingesetzt werden. Blinken bedeutet Richtungsänderung oder Spurwechsel. 

Wenn die Parkzeit ­abgelaufen ist, kann ich ganz einfach den nächsten Parkplatz in der Reihe nehmen.

Falsch. Sie müssen Ihr Fahrzeug wieder in den Verkehr einfügen. So will es das Gesetz. Es reicht nicht, den Wagen einfach auf ein anderes Parkfeld zu stellen. Das Bundesgericht hat dazu Klartext gesprochen: Sinn dieser Bestimmung kann nur sein, dass die Fahrzeuge sich aus dem näheren Gebiet, in dem sie abgestellt waren, entfernen müssen. Einmal pro forma um den Block fahren, reicht nicht. 

Die Nebellampen dürfen immer eingeschaltet sein.

Falsch. Die Verkehrsregelverordnung schreibt vor, dass Nebellichter und Nebelschlusslichter nur verwendet werden dürfen, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 Meter beträgt. 

ACHTUNG:

Diese Regel sorgt für rote Köpfe bei Autofahrern:  Wer das Navigationsgerät an der Windschutzscheibe befestigt, riskiert eine Verzeigung mit saftiger Busse – oder gar den Entzug des Billetts. Je nach Kanton werden Verstösse mehr oder weniger streng geahndet.
Rund 10‘000 Ausweisentzüge wegen «unerlaubter  Verwendung von Kommunikations- und Multimediaelektronik wie Telefon oder Navigationsgeräte» allein im vergangenen Jahr. Und die Zahl steigt laut Bundesamt für Strassen (ASTRA). Schuld daran ist nicht nur alleine das Telefonieren während der Autofahrt. Hinzu kommen Autofahrer, die ihr Navi in der Mitte der Frontscheibe befestigen.
Genau das ist verboten! Der Grund: Das Navi-Gerät behindert dort die Sicht des Autofahrers.
So hoch ist die Busse:
Wer von der Polizei erwischt wird, muss sich auf eine Busse von bis zu 500 Franken gefasst machen. Zusätzlich fallen Verwaltungsgebühren an.  So kommen schnell 800 Franken zusammen. Ach ja, die Ausrede, man habe die Vorschrift nicht gekannt, schützt nicht vor Strafe.
Navi nicht während der Fahrt bedienen
Übrigens: Nicht nur die falsche Montage des Geräts ist verboten, sondern auch dessen Bedienung während der Fahrt!  Auch verboten sind am Innenspiegel baumelnde Wimpel, Duftbäumchen oder Stofftierchen, weil diese ebenfalls die Sicht des Autofahrers beeinträchtigen – und  somit andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

Seit 1.1.2014 gilt, das Fahren unter Alkoholeinfluss (O Toleranz) ist für Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe), Fahrschüler und Fahrschülerinnen, sowie Begleitpersonen verboten!

Ebenfalls gilt ab 1.1.2014, Motorwagen und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren. Wer gegen dieses Gebot verstösst, wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.

 

Kategorie A1

Motorräder mit einem Hubraum von max. 125 ccm/11 kW Leistung. Ab 18 Jahren.

Wer noch keinen Ausweis (z.B. Kat. B) hat, geht genau gleich vor wie für die Kat. A1 (50 ccm).

Wer bereits die Auto-Führerprüfung (Kat. B) bestanden hat, muss keine Führerprüfung für diese Kategorie absolvieren.

Folgendes Vorgehen ist hier angesagt:
  • Gesuchsformular um Erteilung eines Lernfahrausweises ausfüllen (erhältlich bei Stadt- und Kantonspolizei, Einwohneramt oder Strassenverkehrsamt).
  • Innerhalb der ersten 4 Monate die obligatorischen Grundkurse (zwei mal 4 Stunden) beim Motorrad-Fahrlehrer absolvieren. Anmelden kannst du dich sofort nach Erhalt des Lernfahrausweises.
  • Mit der Bestätigung der absolvierten Grundschulung kann sofort – ohne Führerprüfung – beim Strassenverkehrsamt die erworbene Kat. A1 im Ausweis nachgetragen werden.